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   OVG Sachsen, 17.01.2024 - 6 B 287/22   

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OVG Sachsen, 17.01.2024 - 6 B 287/22 (https://dejure.org/2024,4662)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 17.01.2024 - 6 B 287/22 (https://dejure.org/2024,4662)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 17. Januar 2024 - 6 B 287/22 (https://dejure.org/2024,4662)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Sachsen

    WaffG § 45 Abs. 1, WaffG § 45 Abs. 2 Satz 1, WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c
    Widerruf eines Kleinen Waffenscheins; Fördermitgliedschaft in einer Partei; Verfassungsfeindliche Bestrebungen

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  • BVerwG, 19.06.2019 - 6 C 9.18

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Funktions- bzw. Mandatsträgers der NPD

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.01.2024 - 6 B 287/22
    Die Antragstellerin stützt sich für ihre Auffassung auf folgende Passage in der Begründung des Ausschusses für Inneres und Heimat (BT-Drs. 19/15875 S. 36): "Unter den geänderten § 5 Absatz 3 Nummer 3 fallen auch Parteien, bei denen das Bundesverfassungsgericht im Parteiverbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes festgestellt hat, dass sie auf die Beseitigung der freiheitlichdemokratischen Grundordnung zielende Bestrebungen verfolgen, deren Verbot mangels Anhaltspunkten, die die Zielerreichung zumindest möglich erscheinen lassen, jedoch nicht ausgesprochen wurde." Diese Vorschrift sei eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris R. 15, 28 ff.), in der das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt habe, dass die bloße Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolge, für sich genommen nicht ausreiche, um die Annahme der waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit zu begründen.

    Richtig ist, dass die mit dem Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz durch § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG vollzogene Erstreckung der waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit auf die bloße Mitgliedschaft in Vereinigungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 15, 28 ff.) zu sehen ist, wie die Begründung der Beschlussempfehlung zeigt (BT-Drs. 19/15875 S. 36).

    Diese Entscheidungskompetenz ist nicht dadurch eingeschränkt, dass die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei nach Art. 21 Abs. 4, § 46 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist (zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a. F.: BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 23).

    Der den politischen Parteien durch Art. 21 GG zugesprochene verfassungsrechtliche Rang steht der Anwendung dieses Regelunzuverlässigkeitstatbestands auf Mitglieder politischer Parteien, die nicht verboten sind, nicht entgegen (st. Rspr. zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F.: BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 14, v. 30. September 2009 - 6 C 29.08 -, juris Rn. 13 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 19. Oktober 2022 - 6 B 171/22 -, juris Rn. 13; Urt. v. 16. März 2018 - 3 A 556/17 -, juris Rn. 31; s. auch BVerfG, Beschl. v. 19. Juni 2019 - 2 BvR 2299/15 -, juris Rn. 27).

    Denn es ist unwahrscheinlich, dass die Aussicht der Nichterteilung, des Widerrufs oder der Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis bei einem beachtlichen Teil der Anhänger der Partei dazu führen könnte, von jedweden Aktivitäten für die Partei abzusehen (vgl. zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F.: BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 18; zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG: SächsOVG, Beschl. v. 19. Oktober 2022 - 6 B 171/22 -, juris Rn. 13).

    Bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohen, und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollen, ist der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers erst überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F.: BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 19; SächsOVG, Beschl. v. 19. Oktober 2022 - 6 B 171/22 -, juris Rn. 14).

    Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz GG herzuleitende allgemeine staatliche Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit berechtigt den Gesetzgeber, Gründe für eine regelmäßig anzunehmende waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch im Verhältnis zu Mitgliedern und Anhängern politischer Parteien aufzustellen und auszugestalten (BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 19) und etwa auf veränderte Gefahrenlagen, die auf den Besitz von Waffen durch Extremisten zurückgehen (Mordfall Regierungspräsident W..... L.... im Jahr 2019 oder Mordanschläge durch den Nationalsozialistischen Untergrund im Zeitraum von 2000 bis 2007), zu reagieren.

    Zu dieser Vorschrift hat das Bundesverwaltungsgericht in der Revision festgestellt, aus dem systematischen Verhältnis zu § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG a. F. folge, dass die bloße Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolge, für sich genommen nicht ausreiche, um den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F. zu erfüllen und von einer Unterstützung dieser Bestrebungen durch den Betroffenen auszugehen (BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2018 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 28).

    Anhaltspunkte dafür, dass sie sich von gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen dieser Partei oder ihrer Mitglieder distanziert hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 33 ff.), sind nicht erkennbar.

  • BVerwG, 16.05.2007 - 6 C 24.06

    Waffenbesitzkarte, Widerruf, Zuverlässigkeit, Rückwirkung.

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.01.2024 - 6 B 287/22
    Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen Nr. 1 des Bescheids des Antragsgegners vom 31. August 2022 anzuordnen und gegen Nr. 2 bis 4 des Bescheids wiederherzustellen.10 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs oder der Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (vgl. zum Widerruf: BVerwG, Urt. vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, juris Rn. 35).

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Tatsachen im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG nur dann nachträglich eintreten sind, wenn sich nach Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis die tatsächlichen Umstände ändern, wobei die Änderung der Rechtslage - also die nach diesem Zeitpunkt mit der Einfügung von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetzes - 3. WaffRÄndG) vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166) bewirkte Verschärfung des Waffengesetzes - keine Änderung der Sachlage bewirkt (BVerwG, Urt. v. 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, juris LS u. Rn. 38 f.).

    Zur weiteren Sachbehandlung weist der Senat indes darauf hin, dass § 45 Abs. 1 WaffG der Korrektur einer rechtswidrigen Erlaubniserteilung, für die die damaligen tatsächlichen und rechtlichen Umstände maßgeblich waren, dient (BVerwG, Urt. v. 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, juris Rn. 49; BayVGH, Beschl. v. 20. September 2023 - 24 CS 23.650 -, juris Rn. 13, 29).

  • OVG Sachsen, 19.10.2022 - 6 B 171/22

    Rücknahme von Waffenbesitzkarten; Parteimitglied in einer rechtsextremen Partei;

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.01.2024 - 6 B 287/22
    Der den politischen Parteien durch Art. 21 GG zugesprochene verfassungsrechtliche Rang steht der Anwendung dieses Regelunzuverlässigkeitstatbestands auf Mitglieder politischer Parteien, die nicht verboten sind, nicht entgegen (st. Rspr. zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F.: BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 14, v. 30. September 2009 - 6 C 29.08 -, juris Rn. 13 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 19. Oktober 2022 - 6 B 171/22 -, juris Rn. 13; Urt. v. 16. März 2018 - 3 A 556/17 -, juris Rn. 31; s. auch BVerfG, Beschl. v. 19. Juni 2019 - 2 BvR 2299/15 -, juris Rn. 27).

    Denn es ist unwahrscheinlich, dass die Aussicht der Nichterteilung, des Widerrufs oder der Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis bei einem beachtlichen Teil der Anhänger der Partei dazu führen könnte, von jedweden Aktivitäten für die Partei abzusehen (vgl. zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F.: BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 18; zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG: SächsOVG, Beschl. v. 19. Oktober 2022 - 6 B 171/22 -, juris Rn. 13).

    Bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohen, und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollen, ist der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers erst überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F.: BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 19; SächsOVG, Beschl. v. 19. Oktober 2022 - 6 B 171/22 -, juris Rn. 14).

  • BVerwG, 29.05.2019 - 6 C 8.18

    Beschränkung des Geltungsbereichs eines Passes im Hinblick auf eine Ausreise nach

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.01.2024 - 6 B 287/22
    § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b und c WaffG und § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG sind nebeneinander anwendbar (vgl. zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a des Waffengesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 2002 [BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957], zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 [BGBl. I S. 3154], WaffG a. F.: BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 6 C 8.18 -, juris Rn. 15).

    a) Entgegen der Beschwerde deckt sich die Auslegung des Begriffs "Vereinigungen" durch das Verwaltungsgericht mit dem Wortlaut des Waffengesetzes (vgl. zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F.: BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 6 C 8.18 -, juris Rn. 15).

  • OVG Sachsen, 15.04.2008 - 5 BS 239/07

    Beschwerdebegründungsfrist; Neue Sach- und Rechtslage; Vorläufiger Rechtsschutz;

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.01.2024 - 6 B 287/22
    Es handelt sich auch um keinen so offenkundigen Umstand, dass er durch den Senat ohne entsprechenden Vortrag berücksichtigt werden müsste (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2008 - 5 BS 239/07 -, juris Rn. 6 ff.).
  • VGH Bayern, 20.09.2023 - 24 CS 23.650

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei Mitgliedschaft in der Partei "Die Heimat"

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.01.2024 - 6 B 287/22
    Zur weiteren Sachbehandlung weist der Senat indes darauf hin, dass § 45 Abs. 1 WaffG der Korrektur einer rechtswidrigen Erlaubniserteilung, für die die damaligen tatsächlichen und rechtlichen Umstände maßgeblich waren, dient (BVerwG, Urt. v. 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, juris Rn. 49; BayVGH, Beschl. v. 20. September 2023 - 24 CS 23.650 -, juris Rn. 13, 29).
  • BVerwG, 30.09.2009 - 6 C 29.08

    Waffenschein, Unzuverlässigkeit, verfassungsfeindliche Bestrebungen,

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.01.2024 - 6 B 287/22
    Der den politischen Parteien durch Art. 21 GG zugesprochene verfassungsrechtliche Rang steht der Anwendung dieses Regelunzuverlässigkeitstatbestands auf Mitglieder politischer Parteien, die nicht verboten sind, nicht entgegen (st. Rspr. zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F.: BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 14, v. 30. September 2009 - 6 C 29.08 -, juris Rn. 13 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 19. Oktober 2022 - 6 B 171/22 -, juris Rn. 13; Urt. v. 16. März 2018 - 3 A 556/17 -, juris Rn. 31; s. auch BVerfG, Beschl. v. 19. Juni 2019 - 2 BvR 2299/15 -, juris Rn. 27).
  • OVG Sachsen, 16.03.2018 - 3 A 556/17

    Widerruf einer Waffenbesitzkarte; Bestimmtheit; Unzuverlässigkeit;

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.01.2024 - 6 B 287/22
    Der den politischen Parteien durch Art. 21 GG zugesprochene verfassungsrechtliche Rang steht der Anwendung dieses Regelunzuverlässigkeitstatbestands auf Mitglieder politischer Parteien, die nicht verboten sind, nicht entgegen (st. Rspr. zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F.: BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 14, v. 30. September 2009 - 6 C 29.08 -, juris Rn. 13 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 19. Oktober 2022 - 6 B 171/22 -, juris Rn. 13; Urt. v. 16. März 2018 - 3 A 556/17 -, juris Rn. 31; s. auch BVerfG, Beschl. v. 19. Juni 2019 - 2 BvR 2299/15 -, juris Rn. 27).
  • BVerfG, 19.06.2019 - 2 BvR 2299/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines NPD-Funktionärs gegen den Widerruf seiner

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.01.2024 - 6 B 287/22
    Der den politischen Parteien durch Art. 21 GG zugesprochene verfassungsrechtliche Rang steht der Anwendung dieses Regelunzuverlässigkeitstatbestands auf Mitglieder politischer Parteien, die nicht verboten sind, nicht entgegen (st. Rspr. zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F.: BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 14, v. 30. September 2009 - 6 C 29.08 -, juris Rn. 13 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 19. Oktober 2022 - 6 B 171/22 -, juris Rn. 13; Urt. v. 16. März 2018 - 3 A 556/17 -, juris Rn. 31; s. auch BVerfG, Beschl. v. 19. Juni 2019 - 2 BvR 2299/15 -, juris Rn. 27).
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